Gepostet 09.08.2024, Erich Herger
Anfang August haben viele Jugendliche eine Lehre gestartet. Meist stellen sich gleich zu Beginn erste Fragen zu Arbeitszeit, Lohn und Ferien. Es ist nicht einfach, den Überblick zu behalten. Wir stellen die wichtigsten Fragen und geben Antworten.
Die Arbeitszeit steht im Lehrvertrag. Sie darf nicht länger sein als die der anderen Angestellten, maximal aber neun Stunden pro Tag. Für Minderjährige ist vor Berufsschultagen spätestens um 20.00 Uhr Feierabend, sonst um 22.00 Uhr. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen Minderjährige mindestens zwölf Stunden Ruhezeit haben. Es gibt Ausnahmen, je nach Alter und Beruf; das kantonale Arbeitsinspektorat gibt Auskunft. Der ordentliche Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Die Dauer der Probezeit muss zwischen einem und drei Monaten liegen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die Probezeit kann ausnahmsweise auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die Mindestpause eine Viertelstunde, wenn mehr als fünfeinhalb Stunden zusammenhängend gearbeitet wird. Bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben bis neun Stunden ist von den Arbeitgebenden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Pausen gelten als Arbeitszeit; den Arbeitsplatz darf man nicht verlassen. Der Betrieb kann zusätzliche Pausen gewähren.
Der gesetzliche Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen. Ferien dienen der Erholung und sollen in die schulfreie Zeit gelegt werden. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Die Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden. Der Lehrbetrieb kann den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Er hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auf die Wünsche der Lernenden Rücksicht zu nehmen.
Für die Jugendarbeit in betreuender, beratender oder leitender Funktion ausserhalb der Grundausbildung sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung steht den Lernenden pro Jahr eine zusätzliche Woche Urlaub zu. Der Urlaub muss der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner im Betrieb zwei Monate im Voraus gemeldet werden. Die Jugendlichen haben in dieser Zeit keinen Lohnanspruch. Die Vertragsparteien können eine Entlöhnung absprechen.
Die Aufsicht liegt bei den Kantonen; sie vermittelt und berät bei Schwierigkeiten. Wer einen Lehrvertrag unterschreibt, geht eine wichtige vertragliche Abmachung ein. Viele Informationen sind rechtlicher Natur und oft nicht so leicht verständlich. Wer mehr wissen will, kann zudem unter www.lv.berufsbildung.ch nachschlagen.
Die Arbeitszeit ist zum Arbeiten da; das Handy darf in dieser Zeit nicht benutzt werden.
Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Betrieb, eine fachgerechte Ausbildung im gewählten Beruf machen zu können. Die Arbeit muss diesen Zweck erfüllen. Gerade zu Beginn der Lehre erledigen Lernende oft einfachere Arbeiten. Doch das darf kein Dauerzustand sein.
Der Lehrlingslohn gehört dem Lernenden. Doch die Eltern können einen angemessenen Beitrag für Kost und Logis zu Hause verlangen. Pro Juventute empfiehlt ein Kostgeld von 10 bis 20 Prozent des Lehrlingslohns.
Wenn sich bereits in der Probezeit Schwächen abzeichnen, kann der Betrieb den Vertrag jederzeit beenden. Später ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nur möglich, wenn der Lernende und der Lehrbetrieb sich einigen oder wenn besonders wichtige Gründe vorliegen.
Die Freizeit dient in erster Linie der Erholung, und ihre Gestaltung liegt weitgehend im freien Ermessen der lernenden Person und allenfalls ihrer Eltern. Die vom Gesetz gegebenen Einflussmöglichkeiten der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers auf die Freizeit der lernenden Person sind gering (Persönlichkeitsrechte). Allerdings darf die lernende Person in der Freizeit keine Tätigkeiten ausüben, die den Lehrbetrieb schädigen oder die Bildung beeinträchtigen.